Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler August 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Hygienekleidung: Wer muss die Reinigung bezahlen?

2.

Umsatzsteuer: Welcher Steuersatz gilt für das Parken auf einem Hotelparkplatz?

3.

Arbeitszimmer: Sind die Kosten gemischt genutzter Nebenräume absetzbar?

4.

Arbeitszimmer: Ein Regal macht aus einem Raum keine zwei Räume

5.

Schuldzinsen nach Immobilienverkauf: Wann ist ein Abzug als Werbungskosten möglich?

6.

Kalender mit Firmenlogo: Beachten Sie die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke

7.

Gewinnerzielungsabsicht kann auch beim Wandern vorliegen

8.

Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

9.

Wann gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?

10.

Sonderbetriebsausgaben: Darf der Abzug durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden?

11.

Darf sich ein Anwalt auf das o.k. seines Faxgeräts verlassen?


1. Hygienekleidung: Wer muss die Reinigung bezahlen?

Wer Lebensmittel verarbeitet, muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Hygienekleidung anziehen. Die Kosten dafür hat der Arbeitgeber zu tragen. Das Gleiche gilt für die Reinigungskosten dieser Kleidung.

Hintergrund

Der Arbeitgeber, ein Schlachthof, hatte einem Arbeitnehmer, der im Bereich der Schlachtung beschäftigt ist, weiße Hygienekleidung für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung behielt der Arbeitgeber monatlich 10,23 EUR ein. Vor dem Arbeitsgericht wehrte sich der Arbeitnehmer gegen diesen Abzug und verlangte die Auszahlung der bereits einbehaltenen Beträge i. H. v. 388,74 EUR.

Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz war der Arbeitnehmer mit seiner Klage erfolgreich.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Richter ist der Mitarbeiter im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, die Reinigungskosten der Hygienekleidung zu übernehmen oder diese dem Arbeitgeber zu erstatten. Vielmehr sind die Kosten von demjenigen zu tragen, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlung vorgenommen wurde. Hier hatte der Arbeitgeber die Aufwendungen der Reinigung allein im eigenen Interesse getätigt und nicht im Interesse des Mitarbeiters.

Denn nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften war er als Schlachthofbetrieb dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer mit Hygienekleidung auszustatten. Diese Kleidung muss hell, leicht waschbar und sauber sein und die persönliche Kleidung vollständig bedecken. Deshalb war der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Kosten der Reinigung zu tragen. Vom Lohn durften die Reinigungskosten also nicht abgezogen werden.

2. Umsatzsteuer: Welcher Steuersatz gilt für das Parken auf einem Hotelparkplatz?

Stellt ein Hotel für seine Gäste Parkplätze zur Verfügung, unterliegt dies dem Regelsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn für das Parken kein besonderes Entgelt berechnet wird.

Hintergrund

Für die Gäste eines Hotels mit Restaurant und Wellnessbereichen standen 150 Parkplätze zur Verfügung. Die mit einem Pkw angereisten Hotelgäste durften freie Parkplätze belegen. Eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Hotels A mussten die Gäste nicht treffen. A prüfte auch nicht, ob ein Gast einen hoteleigenen Parkplatz nutzte oder woanders parkte. Deshalb stellte A kein Entgelt für die Parkplatznutzung in Rechnung.

In der Umsatzsteuererklärung setzte A für die Umsätze aus Beherbergungsleistungen den ermäßigten Steuersatz an, für Frühstück und Nutzung der Fitnesseinrichtungen den Regelsteuersatz. Für die Nutzung der Parkplätze nahm A keine Abgrenzung vor. Dagegen unterwarf das Finanzamt die Einräumung von Parkmöglichkeiten dem Regelsteuersatz und schätzte die Kosten auf 1,50 EUR pro Übernachtungsgast.

Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.

Entscheidung

Schlechter lief es für A vor dem Bundesfinanzhof: Er hob nämlich das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Der ermäßigte Steuersatz kann nur für reine Vermietungs- bzw. Beherbergungsleistungen gewährt werden. Die gesetzliche Regelung schließt Nebenleistungen zur Vermietung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, von der Steuerermäßigung aus.

Die Einräumung von Parkmöglichkeiten für Hotelgäste dient – anders als das Finanzgericht entschieden hatte – nicht unmittelbar der Beherbergung, sondern der Verwahrung eines vom Hotelgast mitgeführten Fahrzeugs. Diese Leistung ist deshalb von der Steuerermäßigung ausgenommen. Neben der Vermietung stehende Leistungen unterfallen selbst dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie direkt im Zimmer erfolgen (z. B. Telefon- und Internetnutzung). Das gilt unabhängig davon, ob sie gesondert abgerechnet werden. Für die Einräumung einer Parkmöglichkeit, die keinen konkreten räumlichen Bezug zu der Nutzung des Zimmers aufweist, gilt das erst recht.

Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob das Finanzamt die Kosten zutreffend geschätzt hat.

3. Arbeitszimmer: Sind die Kosten gemischt genutzter Nebenräume absetzbar?

Küche, Bad und Flur werden normalerweise fast ausschließlich privat genutzt. Deshalb können die Aufwendungen für diese Räume steuerlich nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer vorhanden ist.

Hintergrund

Die Klägerin A ist als selbstständige Lebensberaterin gewerblich tätig. Ihre Tätigkeit übt sie ausschließlich in einem Zimmer ihrer Mietwohnung aus. Deshalb erkannte das Finanzamt die Kosten für dieses Zimmer als Betriebsausgaben an. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Küche, das Bad und den Flur berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der A keinen Erfolg. Denn nach Ansicht der Richter handelt es sich bei diesen Nebenräumen nicht um Arbeitszimmer. Zudem fehlt es an einem verlässlichen Aufteilungsmaßstab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof lehnt eine Berücksichtigung der anteiligen Kosten für Küche, Bad und Flur ab. Denn A nutzt diese Räume zu einem erheblichen Teil privat. Ob ein Zimmer fast ausschließlich beruflich genutzt wird, ist für jeden abgeschlossenen Raum individuell zu entscheiden.

Würde man im vorliegenden Fall die Nebenräume in die einheitliche Betrachtung mit einbeziehen, wäre das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs für A sogar von Nachteil. Denn dann würde das Arbeitszimmer mit den Nebenräumen als einheitlicher Raumkomplex angesehen werden und die erhebliche private Mitnutzung der Nebenräume dazu führen, dass A unter dem Strich überhaupt keine Arbeitszimmerkosten abziehen könnte.

4. Arbeitszimmer: Ein Regal macht aus einem Raum keine zwei Räume

Ein Raum kann nur dann steuerlich als Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn er nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke, die durch ein Regal vom übrigen privat genutzten Raum abgetrennt ist, wird deshalb nicht anerkannt.

Hintergrund

A erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte ein Einfamilienhaus angemietet und nutzte davon einen Teil als Gewerbefläche und einen Teil zu privaten Zwecken. In einem der gewerblich angemieteten Räume erledigte er die Büroangelegenheiten seines Gewerbebetriebs. Dieser Raum war zum Teil mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet und zum Teil mit einem Sofa, einem Couchtisch, einem Esstisch mit Stühlen und einem Fernseher. Die Abtrennung der beiden Bereiche erfolgte durch ein Regal. Das Finanzamt verweigerte A die Anerkennung von Arbeitszimmerkosten und erkannte sie auch nicht anteilig an.

Dagegen gewährte das Finanzgericht dem A einen hälftigen Abzug der Raumkosten, begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte der teilweisen Anerkennung eines gemischt genutzten Raums eine Absage. Dient ein Raum sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch zu privaten Zwecken, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar, wenn die private Nutzung einen nicht nur untergeordneten Umfang hat. Das gilt auch für Zimmer, die durch eine räumliche Aufteilung mit einer Arbeitsecke beruflich genutzt werden. Die Abtrennung durch ein Regal genügt im vorliegenden Fall nicht, um aus dem einheitlichen Raum 2 Räume zu machen.

5. Schuldzinsen nach Immobilienverkauf: Wann ist ein Abzug als Werbungskosten möglich?

Wird eine Immobilie verkauft, sind die Schuldzinsen nur dann weiterhin abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn mit dem Verkaufserlös z. B. Schulden getilgt werden. Die Schuldzinsen werden dagegen nicht mehr berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige den Verkaufserlös festverzinslich anlegt, um eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden.

Hintergrund

Der Kläger verkaufte eine Immobilie, die er bei der Anschaffung fremdfinanziert hatte. Den Verkaufserlös verwendete er jedoch nicht zur Tilgung des Anschaffungskredits. Denn aufgrund der noch längerfristigen Zinsbindung hätte er eine Vorfälligkeitsentschädigung in erheblichem Umfang zahlen müssen. Der Kläger legte den Erlös deshalb im Wesentlichen zinsbringend an.

Da der Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung eingesetzt worden war, lehnte das Finanzamt den Abzug der weiterhin gezahlten Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Schuldzinsen können zwar auch nach einer Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter steuerlich berücksichtigt werden. Das hängt jedoch davon ab, wie der Veräußerungserlös verwendet wird.

Wird damit eine neue Einkunftsquelle angeschafft, können die Schuldzinsen aus dem nicht abgelösten Darlehen grundsätzlich Werbungskosten/Betriebsausgaben bei der neu erworbenen Einkunftsquelle sein.

Wird der Erlös nicht in eine neue Einkunftsquelle investiert, muss der Verkaufserlös vorrangig zur Schuldentilgung verwendet werden. Zinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Verkaufserlös hätten getilgt werden können, sind deshalb nicht mehr abzugsfähig.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar den Verkaufserlös für den Erwerb einer anderen Einkunftsquelle eingesetzt. Doch der Abzug der Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen scheiterte daran, dass der Kläger keine Einkünfteerzielungsabsicht hatte.

6. Kalender mit Firmenlogo: Beachten Sie die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke

Kalender mit Firmenlogo, die z. B. an Kunden und Geschäftspartner unentgeltlich abgegeben werden, sind Geschenke. Und diese sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Hintergrund

Die Klägerin ließ Kalender mit Firmenlogo und Grußwort der Geschäftsführung herstellen. Diese verteilte sie z. B. auf Messen an Kunden, Geschäftspartner und andere Personen und versandte sie zur Weihnachtszeit mit einer Grußkarte. Pro Kalender betrugen die Herstellungskosten weniger als 40 EUR, die die Klägerin als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt lehnte jedoch den Abzug als Betriebsausgaben ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dieser Auffassung des Finanzamts an und gewährte ebenfalls keinen Betriebsausgabenabzug für die Kalender.

Nach Ansicht der Richter handelte es sich bei den Kalendern steuerlich um Geschenke, da die Klägerin diese unentgeltlich verteilte. Aufwendungen für Geschenke sind zwar steuerlich abzugsfähig, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass die Aufwendungen hierfür einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Diese besonderen Aufzeichnungspflichten hatte die Klägerin nicht erfüllt, da sie die Kosten für die Kalender nicht auf einem besonderen Konto innerhalb der kaufmännischen Buchführung verbucht hat.

7. Gewinnerzielungsabsicht kann auch beim Wandern vorliegen

Wer ein Buch schreibt, übt eine schriftstellerische Tätigkeit aus. Deshalb können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betriebsausgaben sein. Dass zu Beginn der Tätigkeit Verluste entstehen und das Buch von Wanderungen handelt, die der Autor durchgeführt hat, steht einer Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen.

Hintergrund

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung u. a. Kosten für die Veröffentlichung eines Buchs als Betriebsausgaben einer selbstständigen, schriftstellerischen Tätigkeit geltend. In seinem Buch beschreibt der Kläger von ihm durchgeführte Wanderungen und bietet auch Karten und Höhenprofile an. Auf einer CD gibt es noch weitere Informationen rund um die Wanderungen. Mit einem Verlag schloss der Kläger einen Vertrag zum Vertrieb des Buchs, einen Gewinn konnte er mit 800 verkauften Exemplaren in 3 Jahren aber nicht erzielen.

Den geltend gemachten Verlust erkannte das Finanzamt wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht bejahte jedoch die Gewinnerzielungsabsicht beim Kläger und berücksichtigte die Aufwendungen für die Veröffentlichung als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbstständiger, schriftstellerischer Tätigkeit.

Entscheidend war nach Ansicht der Richter das Verhalten des Klägers. Zum einen hatte er sich mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinandergesetzt und sein Buch entsprechend gestaltet, um dessen Attraktivität zu erhöhen.

Zum anderen veröffentlichte der Kläger sein Buch erst, nachdem der Verlag das Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt hatte. Das Buch wurde beworben, auf Buchmessen präsentiert und zu Werbezwecken an Hotels und Wanderheime übersandt.

Der Verlust während der Anlaufzeit der schriftstellerischen Tätigkeit ist deshalb steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch bei negativer Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare.

8. Auch Vorauszahlungen können hinterzogen werden

Auf hinterzogene Steuern werden Hinterziehungszinsen festgesetzt. Wurden allerdings Einkommensteuer-Vorauszahlungen hinterzogen, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zinsen zu berechnen sind.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte über mehrere Jahrzehnte hohe ausländische Kapitalerträge nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben. Dies holte er mit einer Selbstanzeige nach. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuerfestsetzungen und setzte Hinterziehungszinsen fest. Deren Zinslauf berechnete es bereits ab den jeweiligen vierteljährlichen Vorauszahlungszeitpunkten. Dagegen richtete sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab und folgte der Auffassung des Finanzamts. Die Begründung der Richter: Durch das Verschweigen der Kapitalerträge in den Einkommensteuererklärungen hatte der Steuerpflichtige die Vorauszahlungen hinterzogen, die bei korrekter Erklärung der Kapitalerträge sonst festgesetzt worden wären. Diesbezüglich handelte er vorsätzlich, denn durch seine selbstständige Tätigkeit als Zahnarzt war ihm das System der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen bekannt. Die Zinsen sind nach den tatsächlich hinterzogenen Beträgen zu berechnen. Deshalb ist die Vorauszahlung als Bemessungsgrundlage anzusetzen, die sich aufgrund der zu diesem Zeitpunkt existierenden Jahresfestsetzung bei zutreffender Angabe der Kapitaleinkünfte ergeben hätte.

9. Wann gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit?

Ist die Arbeitskleidung der Arbeitnehmer stark verschmutzt, wird die Umkleidezeit zur Arbeitszeit gerechnet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht vorschreibt, wo die Arbeitnehmer sich für ihre Arbeit umziehen müssen.

Hintergrund

Die Mitarbeiter in einem Müllheizkraftwerk mussten während der Arbeit bestimmte Schutzkleidung tragen. Diese wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Die Reinigung der Arbeitskleidung organisierte der Arbeitgeber und fand im Betrieb statt. Ein Mitarbeiter verlangte, dass ihm die Zeiten als Arbeitszeit vergütet werden, die für das An- und Ausziehen der Arbeitskleidung auf dem Werksgelände und den Weg zwischen Umkleidestelle und Arbeitsplatz anfallen.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat dem Mitarbeiter Recht gegeben. Denn nach der Rechtsprechung gehören Umkleidezeiten zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Diese Zeit muss der Arbeitgeber deshalb bezahlen.

Das gilt nach Ansicht der Richter auch, wenn der Arbeitgeber nicht vorgeschrieben hatte, dass die Arbeitnehmer die betrieblichen Umkleidestellen nutzen müssen.

In der verschmutzten Kleidung kann der Mitarbeiter seinen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht zurücklegen – egal, ob er ein Auto oder öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Aus hygienischen Gründen ist dies weder dem Mitarbeiter selbst noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben hatte, konnte deshalb die Arbeitskleidung eigentlich nur im Betrieb an- und ausgezogen werden.

10. Sonderbetriebsausgaben: Darf der Abzug durch eine Bilanzberichtigung nachgeholt werden?

Eine Bilanz muss berichtigt werden, wenn ein Posten nicht richtig oder unzulässigerweise angesetzt worden ist. Darf bei einer solchen Bilanzberichtigung auch ein Sonderbetriebsausgabenabzug, der im bestandskräftig veranlagten Abflussjahr nicht geltend gemacht wurde, nachgeholt werden?

Hintergrund

A ist die einzige Kommanditistin der X-GmbH & Co. KG und hatte im Jahr 2014 als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähige Rechtsberatungskosten von 5.000 EUR von ihrem Privatkonto bezahlt. Diese hat sie aus Versehen aber nicht als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Die Gewinnfeststellung 2014 ist bestandskräftig.

A beantragt deshalb, die 2014 verausgabten Sonderbetriebsausgaben bei einer Bilanzberichtigung im Jahr 2015 zu berücksichtigen, da ein Bilanzierungsfehler vorliegt.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Sonderbetriebsausgabenabzug der Rechtsberatungskosten nicht im Jahr 2015 im Wege der Bilanzberichtigung nachgeholt werden kann.

Grundsätzlich darf ein Steuerpflichtiger die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht entspricht. Eine solche Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Dann ist der unrichtige Bilanzansatz in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der das noch mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Voraussetzung für eine Bilanzberichtigung in der ersten offenen Bilanz ist aber, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag (hier: 31.12.2015) weiterhin vorliegt. Der Bilanzposten darf nicht in nicht mehr änderbaren Jahren weggefallen sein.

11. Darf sich ein Anwalt auf das o. k. seines Faxgeräts verlassen?

Faxt ein Anwalt einen fristgebundenen Schriftsatz und belegt das ausgedruckte Sendungsprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung, genügt dies für die Ausgangskontrolle. Kommt es trotzdem zu Übermittlungsfehlern, können diese nicht dem Anwalt angelastet werden.

Hintergrund

Der Anwalt hatte als Prozessbevollmächtigter einen Schriftsatz einen Tag vor Fristablauf angefertigt. Für die Übermittlung dieses Schriftstücks nutzte er ein Telefaxgerät, das keine Fehlermeldungen auswies, sondern eine Sendungsbestätigung mit dem Vermerk "o. k." erstellte.

Tatsächlich waren aber nur 20 Seiten bei Gericht angekommen, weswegen insbesondere die Unterschrift des Anwalts fehlte.

Entscheidung

Die Richter beim Bundesgerichtshof zeigten sich nachsichtig. Aufgrund der glaubhaft gemachten Umstände durfte der Anwalt ohne Weiteres davon ausgehen, dass der gesamte Schriftsatz erfolgreich übertragen worden war. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "o. k."-Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den Vermerk verlassen durfte.

Der Anwalt hatte alles getan, was bei einem Fax erforderlich ist. Insbesondere hatte er ein funktionsfähiges Sendegerät verwendet, die Empfängernummer richtig eingegeben und so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen war. Darüber hinaus war eine Ausgangskontrolle erfolgt. Dafür reicht es nach Ansicht der Richter aus, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.

Kommt es zu Fehlern, die aus dem Sendeprotokoll nicht ersichtlich sind, können diese dem Rechtsanwalt nicht angelastet werden.


Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de